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ALLGEMEINE BEDINUNGEN VALKENHORST INTERNET B.V.

Die UVH (Uniforme Voorwaarden Horeca, die Einheitlichen Geschäftsbedingungen
des Hotel- und Gaststättenverbands) sind beim Landgericht und bei der
Handelskammer in Den Haag hinterlegt.

PARAGRAF 1 DEFINITIONEN


Unter den nachstehenden Begriffen wird in den UVH sowie in den Angeboten und
Verträgen, auf die die UVH Anwendung finden, stets Folgendes verstanden:

1.1 Hotel- und Gaststättenbetrieb (HOGA-Betrieb)
Die natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die Leistungen im Hotel-
und Gaststättenbereich (HOGA-Dienstleistungen) erbringt und Mitglied im
Koninklijke Horeca Nederland ist.

1.2 Gastwirt
Die Person, die einen HOGA-Betrieb beim Abschluss und bei der Ausführung von
HOGA-Verträgen vertritt.

1.3 Erbringung von HOGA-Dienstleistungen
Das Anbieten durch einen Hotel- und Gaststättenbetrieb von Unterkünften
und/oder Speisen und/oder Getränken und/oder die Bereitstellung von
Räumlichkeiten und/oder eines Geländes, jeweils samt allen zugehörigen
Tätigkeiten und Dienstleistungen und alles im weitesten Sinne des Wortes.

1.4 Kunde
Die natürliche oder juristische Person, die mit einem HOGA-Betrieb einen HOGA-
Vertrag geschlossen hat.

1.5 Gast
Die natürliche(n) Person(en), für die auf Grundlage eines mit dem Kunden
geschlossenen HOGA- Vertrags eine oder mehrere HOGA-Dienstleistungen
erbracht werden müssen. Soweit in den UVH von „Gast“ oder „Kunde“
gesprochen wird, ist damit sowohl Gast als auch Kunde gemeint, es sei denn, aus
dem Inhalt der Bestimmung und ihrem Zweck folgt zwingend, dass nur einer der
beiden Begriffe gemeint sein kann.

1.6 Vertrag im Hotel- und Gaststättenbereich (HOGA-Vertrag)
Ein Vertrag zwischen einem HOGA-Betrieb und einem Kunden über eine oder
mehrere vom HOGA-Betrieb zu erbringende HOGA-Dienstleistungen zu einem von
dem Kunden zu bezahlenden Preis. Anstelle des Begriffs „Vertrag im Hotel- und
Gaststättenbereich (HOGA-Vertrag)“ wird gelegentlich der Begriff „Reservierung“
verwendet.

1.7 Hotelbetrieb
Der HOGA-Betrieb, in dem die Erbringung von Leistungen im Hotel- und
Gaststättenbereich (HOGA-Dienstleistungen) hauptsächlich oder ausschließlich
aus der Bereitstellung von Unterkünften besteht.

1.8 Restaurantbetrieb
Der HOGA-Betrieb, in dem die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen
hauptsächlich oder ausschließlich aus dem Anbieten von Speisen und
begleitenden Getränken besteht.

1.9 Gastwirtschaft
Der HOGA-Betrieb, in dem die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen
hauptsächlich oder ausschließlich aus dem Anbieten von Getränken besteht

1.10 Raumvermietung
Der HOGA-Betrieb, in dem die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen
hauptsächlich oder ausschließlich aus der Bereitstellung von Räumen besteht.

1.11 Reservierungswert (der Wert des HOGA-Vertrags)
Der Wert des HOGA-Vertrags, nämlich die gesamte Umsatzerwartung des HOGA-
Betriebs inklusive etwaiger Touristensteuer und MwSt. bezüglich eines mit einem
Kunden geschlossenen HOGA-Vertrag, wobei diese Erwartung auf die innerhalb
dieses HOGA-Betriebs geltenden Durchschnittswerte basiert.

1.12 Koninklijk Horeca Nederland
Der „Koninklijk Verbond van Ondernemers in het Horeca- en Aanverwante
Bedrijf“ [Königlicher Verband der Unternehmer im Hotel- und Gaststättenbereich
und in verwandten Bereichen] (Horeca Nederland) bzw. dessen etwaige
Rechtsnachfolger.

1.13 Stornierung
Die schriftliche Mitteilung des Kunden an den HOGA-Betrieb, dass eine oder
mehrere vereinbarte HOGA-Dienstleistungen vollständig oder teilweise nicht in
Anspruch genommen werden, oder die schriftliche Mitteilung des HOGA-Betriebs
an den Kunden, dass eine oder mehrere vereinbarte HOGA-Dienstleistungen
vollständig oder teilweise nicht erbracht werden.

1.14 No-show/Nichtantritt
Der Umstand, dass ein Gast eine auf Grundlage eines HOGA-Vertrags zu
erbringende HOGA-Dienstleistung ohne Stornierung nicht in Anspruch nimmt.

1.15 Gruppe
Eine Gruppe von 10 oder mehr Gästen, für die ein HOGA-Betrieb auf Grundlage
eines oder mehrerer als zusammengehörig anzusehender HOGA-Verträge HOGA-
Dienstleistungen erbringen muss.

1.16 Einzelperson
Jede Person, die unter die Definition des Gastes oder Kunden fällt und nicht zu
einer Gruppe im vorstehenden Sinne gehört.

1.17 Güter
Alle Güter, unter Einschluss von Geldern, Geldwerten und geldwerten Papieren.

1.18 Korkengeld
Der Betrag, der dafür geschuldet ist, dass in den Räumlichkeiten eines HOGA-
Betriebs Getränke und/oder Speisen verzehrt werden, die nicht vom HOGA-
Betrieb verabreicht wurden.

1.19 Küchengeld
Der Betrag, der dafür geschuldet ist, dass in den Räumlichkeiten eines HOGA-
Betriebs Speisen verzehrt werden, die nicht vom HOGA-Betrieb verabreicht
wurden.

1.20 Umsatzgarantie
Eine schriftliche Erklärung des Kunden, dass der HOGA-Betrieb einen bestimmten
Mindestumsatz für einen oder mehrere HOGA-Verträge realisieren wird
Die Titel der Paragrafen dienen lediglich zur Bezeichnung und begründen keine
Rechte. Paragraftitel dienen nur als Referenz. Daraus können keine Rechte
abgeleitet werden.

PARAGRAF 2 ANWENDUNGSBEREICH


2.1 Die UVH finden unter Ausschluss aller anderen allgemeinen
Geschäftsbedingungen Anwendung auf das Zustandekommen und den Inhalt
aller HOGA-Verträge sowie auf alle Angebote bezüglich des Zustandekommens
dieser HOGA-Verträge. Sollten daneben noch andere allgemeine
Geschäftsbedingungen Anwendung finden, haben die UVH bei Widersprüchen
Vorrang.

2.2 Abweichungen von den UVH sind nur schriftlich und nur im Einzelfall möglich

2.3 Die UVH erstrecken sich auch auf alle natürlichen und juristischen Personen,
derer sich der HOGA-Betrieb bedient oder beim Abschluss und/oder eines HOGA-
Vertrags oder eines anderen Vertrags oder bei der Bewirtschaftung des HOGA-
Betriebs bedient hat.

2.4 Sobald die UVH für einen bestimmten HOGA-Vertrag von Rechts wegen
anwendbar erklärt wurde, gilt für alle nachfolgenden HOGA-Verträge zwischen
denselben Parteien die zuletzt gültige Version der UVH, sofern nicht schriftlich
etwas anderes vereinbart wurde.

PARAGRAF 3 ABSCHLUSS VON HOGA-VERTRÄGEN


3.1 Ein HOGA-Betrieb kann jederzeit aus beliebigen Gründen den Abschluss eines
HOGA-Vertrags verweigern, es sei denn, eine solche Weigerung erfolgt
ausschließlich aus Gründen, die gemäß Paragraf 429 quater des niederländischen
Strafgesetzbuches [Wetboek van Strafrecht] als Diskriminierung angesehen
werden.

3.2 Alle von einem HOGA-Betrieb unterbreiteten Angebote bezüglich des
Abschlusses eines HOGA-Vertrags sind unverbindlich und stehen unter dem
Vorbehalt „solange der Vorrat (bzw. die Kapazität) reicht“. Wenn sich der HOGA-
Betrieb innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Annahme durch den
Kunden auf den besagten Vorbehalt beruft, wird unterstellt, dass der geplante
HOGA-Vertrag nicht zustande gekommen ist.

3.3 Wenn der HOGA-Betrieb dem Kunden (Optionshalter) ein Optionsrecht
eingeräumt hat, kann dieses Recht nicht widerrufen werden, ausgenommen falls
und insofern ein anderer potenzieller Kunde dem HOGA-Betrieb ein Angebot zum
Abschluss eines HOGA-Vertrags bezüglich der gesamten oder eines Teils der
optionsgemäßen ausstehenden HOGA-Dienstleistungen macht. Der
Optionshalter dient hierauf vom HOGA-Betrieb informiert zu werden, worauf der
Optionshalter zu erkennen geben dient, ob er das Optionsrecht ausüben wird
oder nicht. Wenn der Optionshalter nicht zu erkennen gibt, dass er das
Optionsrecht ausüben wird, erlischt das Optionsrecht. Ein Optionsrecht kann nur
schriftlich gewährt werden.

3.4 Hinsichtlich eines HOGA-Vertrags, der für einen Gast (mehrere Gäste) durch
Zwischenpersonen (Schiffsmakler, Reisebüros, Online Travel Agents und andere
HOGA-Betriebe und dergleichen) gegebenenfalls im Namen ihrer
Geschäftsverbindung(en) geschlossen wird, wird unterstellt, dass dieser auch auf
Rechnung und Gefahr dieser Zwischenpersonen geschlossen wird. Wenn nicht
schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der HOGA-Betrieb
Zwischenpersonen keine Vergütung oder Provision, wie immer eine solche auch
bezeichnet werden mag. Der Gast (die Gäste) und die Zwischenperson(en) haften
gesamtschuldnerisch für die Zahlung der geschuldeten Beträge.

PARAGRAF 4 ALLGEMEINE RECHTE UND PFLICHTEN DES HOGA-BETRIEBS


4.1 Die in diesem Paragraf genannten Verpflichtungen gelten für jeden HOGA-
Betrieb. Alle Verpflichtungen, die sich aus dem besonderen Charakter des HOGA-
Betriebs und der Art der zu erbringenden HOGA-Dienstleistungen ergeben, sind in
den folgenden Paragrafen enthalten.

4.2 Wenn die in den Paragrafen 5 ff. genannte Sonderregelung von einer
allgemeinen Bestimmung in den Paragrafen 4.3 bis einschließlich 4.7 abweicht,
gilt die Sonderregelung.

4.3 Der HOGA-Betrieb ist unbeschadet der Regelungen in den folgenden
Paragrafen aufgrund des HOGA-Vertrags verpflichtet, die vereinbarten HOGA-
Dienstleistungen zu den vereinbarten Zeitpunkten auf die im HOGA-Betrieb
übliche Weise zu erbringen.

4.4 Die in Paragraf 4.3 genannte Verpflichtung entfällt:
- im Falle höherer Gewalt seitens des HOGA-Betriebs im Sinne des Paragrafen 15;
- wenn der Gast nicht oder mehr als eine halbe Stunde zu spät anreist;
- wenn der Kunde die Kaution/zwischenzeitliche Zahlung im Sinne des Paragrafen 10 nicht fristgemäß zahlt bzw. vornimmt;
- wenn der Kunde, trotz einer entsprechenden Bitte, nicht fristgerecht eine Umsatzgarantie abgibt;
- wenn der Kunde auf irgendeine andere Weise seine Verpflichtungen, die er bezüglich des HOGA-Betriebs aus welchem Grund denn auch haben mag, nicht vollständig nachkommt.

4.5 Der HOGA-Betrieb ist nicht verpflichtet, irgendwelche Güter/Eigentümer des
Gastes entgegenzunehmen und/oder zu verwahren.

4.6 Wenn der HOGA-Betrieb dem Gast Gebühren für die Entgegennahme
und/oder die Aufbewahrung von Gegenständen/Güter/Eigentümern in Rechnung
stellt, muss der HOGA-Betrieb diese mit gebührender Sorgfalt verwahren, wobei
die Bestimmung des Paragrafen 12 unberührt bleibt.

4.7 Der HOGA-Betrieb ist in keinem Fall verpflichtet, irgendein Haustier des
Gastes zuzulassen, und er kann Bedingungen an die Zulassung knüpfen.

PARAGRAF 5 ALLGEMEINE PFLICHTE DES HOGA-BETRIEBS


5.1 Der HOGA-Betrieb ist verpflichtet, dem Gast während des vereinbarten
Zeitabschnitts Unterkunft zu bieten, die der üblichen Qualität entspricht, unter
Berücksichtigung der Bestimmungen im dritten Absatz.

5.2 Der HOGA-Betrieb ist auch verpflichtet, die im besagten Hotel üblichen HOGA-
Dienstleistungen zu erbringen.

5.3 Der Gast muss ab 14.00 Uhr am Anreisetag bis 12.00 Uhr am Abreisetag über
die reservierte Unterkunft verfügen können.

5.4 Der HOGA-Betrieb muss die Hausordnung für den Gast zur Kenntnisnahme an
eine gut sichtbare Stelle aufhängen, anbringen, bzw. hinlegen oder ihm die
Hausordnung in Schrift übergeben. Der Gast ist zur Einhaltung der Hausordnung
verpflichtet.

5.5 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, jederzeit ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen gegenüber einem
Gast zu beenden, wenn der Gast gegen die Haus- und Verhaltensregeln verstößt
oder sich anderweitig so verhält, dass die Ruhe und Ordnung im HOGA-Betrieb
und/oder dessen normale Ausübung gestört werden. Der Gast muss den HOGA-
Betrieb dann auf erste Anforderung verlassen. Wenn der Kunde auf andere Weise
nicht seine gesamten Verpflichtungen, die ihm aus irgendeinem Grund
gegenüber dem HOGA-Betrieb obliegen, vollumfänglich erfüllt, ist der HOGA-
Betrieb berechtigt, die Dienstleistungserbringung auszusetzen. Der HOGA-Betrieb
darf seine Befugnisse nur dann ausüben, wenn die Art und Schwere der durch
den Gast begangenen Verstöße nach angemessener Auffassung des HOGA-
Betriebs dazu hinreichend Anlass geben.

5.6 Wenn nicht anders vereinbart, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, die
Reservierung für die Übernachtung verfallen zu lassen, wenn sich der Gast nicht
am ersten reservierten Tag um 18.00 Uhr bei dem Betrieb gemeldet, wobei die
Bestimmungen im Paragraf 9 unberührt bleiben.

5.7 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, vom Gast zu verlangen, dass dieser sich mit
einer anderen Übernachtungsunterkunft zufriedengibt als die, die gemäß dem
HOGA-Vertrag zur Verfügung gestellt werden sollte, es sei denn ein solcher
Wunsch ist dem Gast offenbar eine Zumutung und zu beschwerlich. Wenn das
Letzte der Fall ist, ist der Gast/Kunde berechtigt, unverzüglich den Vertrag, der
sich auf diesen Wunsch des HOGA-Betriebs bezieht, zu kündigen, wobei die
Verpflichtungen aufgrund der Bestimmungen in anderen HOGA-Verträgen
unberührt bleiben. Wenn sich der HOGA-Betrieb, wie oben dargestellt, durch die
Bereitstellung einer anderen Unterkunft als die, die im Vertrag vereinbart wurde,
Kosten spart, kann der Gast und/oder Kunde Anspruch auf das gesparte Geld
erheben. Im Übrigen ist der HOGA-Betrieb in keinem Fall zur Zahlung einer
Entschädigung verpflichtet.

PARAGRAF 6 VERPFLICHTUNGEN DES RESTAURANTBETRIEBS


6.1 Der Restaurantbetrieb ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zum
vereinbarten Zeitpunkt zu erbringen und die vereinbarten Speisen und Getränke
in einer Menge, Qualität und auf eine Weise zu verabreichen, die in seinem
Restaurant üblich ist

6.2 Wenn im Voraus keine Speisen oder Getränke vereinbart wurden, verabreicht
der Restaurant auf Wunsch dasjenige an Speisen und Getränken, das er zu
diesem Zeitpunkt verabreichen kann, wobei die Bestimmungen des Paragrafen
6.1. unberührt bleiben.

6.3 Der Restaurantbetrieb ist berechtigt, das Erbringen von HOGA-
Dienstleistungen zu unterlassen oder zu jedem Zeitpunkt einzustellen, falls sich
der Gast nicht in Übereinstimmung mit dem Stand und Bewirtschaftung des
jeweiligen Restaurantbetriebs verhält. Der Restaurantbetrieb ist berechtigt, ohne
weiteres Anforderungen an das Äußere des Gastes zu stellen. Der Gast hat auf
erstes Verlangen den Restaurantbetrieb zu verlassen.

6.4 Erscheint der Gast nicht innerhalb einer halben Stunde nach dem reservierten
Zeitpunkt, dann ist der Restaurantbetrieb berechtigt, die Reservierung als
storniert zu betrachten, wobei die Bestimmungen des Paragrafen 9 unberührt
bleiben.

PARAGRAF 7 VERPFLICHTUNGEN DER SCHANKWIRTSCHAFT


7.1 Die Schankwirtschaft ist verpflichtet, dem Gast auf Wunsch die Getränke, die
vorrätig sind zu verabreichen. Außerdem hat die Schankwirtschaft die in ihrem
Betrieb üblichen HOGA-Dienstleistungen erbringen zu können.

7.2 Die Schankwirtschaft ist berechtigt, das Erbringen von HOGA-
Dienstleistungen zu unterlassen oder zu jedem Zeitpunkt einzustellen, falls sich
der Gast nicht gemäß dem Stand und des Betriebs der jeweiligen
Schankwirtschaft verhält. Die Schankwirtschaft ist berechtigt, unter anderem
Anforderungen an das Äußere des Gastes zu stellen. Der Gast hat auf erstes
Verlangen die Schankwirtschaft zu verlassen.

PARAGRAF 8 VERPFLICHTUNGEN DES HOGA-BETRIEBS BEZÜGLICH RAUMVERMIETUNG


8.1 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, einen anderen Raum zur Verfügung zu
stellen, als der, der gemäß dem HOGA-Vertrag zur Verfügung zu stellen war,
vorbehaltlich der Gegebenheit, dass dieses Vorgehen als absolut unbillig und für
den Gast als offensichtlich zu beschwerlich betrachtet werden muss. Im letzteren
Fall ist der Gast berechtigt, den HOGA-Vertrag, auf den sich das vorgenannte
Verlangen des HOGA-Betriebs bezieht, fristlos zu kündigen, unbeschadet seiner
Verpflichtungen aus anderen HOGA-Verträgen. Sollte der HOGA-Betrieb
Ausgaben einsparen, wenn er im obigen Sinne einen anderen Raum zur
Verfügung als den, der gemäß dem HOGA-Vertrag zur Verfügung zu stellen war,
hat der Gast und/oder Kunde Anspruch auf den Betrag dieser Ersparnis. Im
Übrigen ist der HOGA-Betrieb niemals zu einer Schadensersatzleistung
verpflichtet.
Der HOGA-Betrieb ist ferner verpflichtet, den Gästen die bei ihm üblichen HOGA-
Dienstleistungen erbringen zu können.

8.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, das Erbringen von HOGA-Dienstleistungen zu
unterlassen oder zu jedem Zeitpunkt einzustellen, falls sich der Gast nicht gemäß
dem Stand und Bewirtschaftung des jeweiligen HOGA-Betriebs verhält. Der
HOGA-Betrieb ist berechtigt, unter anderem Anforderungen an das Äußere des
Gastes zu stellen. Der Gast hat auf erstes Verlang den HOGA-Betrieb zu
verlassen.

8.4 Nach Rücksprache mit den örtlich zuständigen Behörden ist der HOGA-Betrieb
berechtigt, den HOGA-Vertrag wegen begründeter Furcht vor Störung der
öffentlichen Ordnung aufzulösen. Nimmt der HOGA-Betrieb diese Befugnis in
Anspruch, dann ist der HOGA-Betrieb zu keiner Schadenersatzleistung
verpflichtet.

PARAGRAF 9 STORNIERUNGEN


9.1 Stornierung durch Kunden, Allgemeines

9.1.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu stornieren, sofern er
nicht zugleich unwiderruflich anbietet, die nachstehend festgelegten Beträge zu
zahlen. Für jede Stornierung gilt, dass sie ein solches Angebot enthält. Ein
solches Angebot gilt als angenommen, wenn der HOGA-Betrieb das Angebot nicht
unverzüglich zurückweist. Die Stornierung bedarf der Schriftform und ist zu
datieren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus einer mündlichen
Stornierung herzuleiten. Die Bestimmungen in Paragraf 9 gelten unbeschadet der
Bestimmungen in anderen Paragrafen

9.1.2 Der HOGA-Betrieb kann spätestens einen Monat, bevor die erste HOGA-
Dienstleistung auf Grundlage des betreffenden HOGA-Vertrags gegenüber dem
Kunden erbracht werden muss, erklären, bestimmte Einzelpersonen zusammen
als Gruppe zu betrachten. Auf diese Personen finden dann alle Bestimmungen für
Gruppen Anwendung.

9.1.3 Die Regelungen in Paragraf 13.1 und 14.4 finden auch auf Stornierungen
Anwendung

9.1.4 Im Falle eines Nichtantritts ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, den
Reservierungswert zu bezahlen

9.1.5 Wenn nicht alle vereinbarten HOGA-Dienstleistungen storniert werden,
finden auf die stornierten HOGA-Dienstleistungen die untenstehenden
Bestimmungen anteilig Anwendung.

9.1.6 Bei vollständiger oder teilweiser Stornierung einer oder mehrerer der
vereinbarten HOGA-Dienstleistungen werden die in den folgende Paragrafen
genannten Fristen um 4 Monate verlängert, sofern der Reservierungswert des/der
stornierten HOGA-Dienstleistung(en) mehr als der auf übereinstimmende Weisen
berechnete Wert der übrigen Dienstleistungen beträgt, die der HOGA-Betrieb in
der Zeit hätte erbringen können, in der er die stornierte HOGA-Dienstleistungen
hätte erbringen müssen.

9.1.7 Beträge, die der HOGA-Betrieb Dritten bezüglich des stornierten HOGA-
Vertrags zum Stornierungszeitpunkt bereits zu zahlen hatte, hat der Kunde dem
HOGA-Betrieb jederzeit vollständig zu ersetzen, sofern der HOGA-Betrieb durch
das Eingehen der betreffenden Verpflichtungen nicht unbillig gehandelt hat. Die
betreffenden Beträge werden von dem in den nachstehenden Bestimmungen
umschriebenen Reservierungswert in Abzug gebracht.

9.2 Stornierung einer Hotelunterkunft/Übernachtung

9.2.1 Gruppen

Wenn eine Reservierung ausschließlich für eine Übernachtung mit oder ohne
Frühstück für eine Gruppe vorgenommen wurde, gilt für die Stornierung dieser
Reservierung Folgendes:
- Bei Stornierung länger als 3 Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die erste
HOGA-Dienstleistung kraft HOGA-Vertrags zu erbringen ist, nachstehend
„das Eingangsdatum“ genannt, ist der Kunde nicht verpflichtet, dem
HOGA-Betrieb eine Vergütung zu zahlen

- Bei Stornierung länger als 2 Monate vor dem Eingangsdatum, ist der Kunde
verpflichtet dem HOGA-Betrieb 15% des Reservierungswertes zu zahlen.

- Bei Stornierung länger als 1 Monat vor dem Eingangsdatum, ist der Kunde
verpflichtet dem HOGA-Betrieb 35% des Reservierungswertes zu zahlen.

- Bei Stornierung länger als 14 Tage vor dem Eingangsdatum, ist der Kunde
verpflichtet dem HOGA-Betrieb 60% des Reservierungswertes zu zahlen.

- Bei Stornierung länger als 7 Tage vor dem Eingangsdatum, ist der Kunde
verpflichtet dem HOGA-Betrieb 85% des Reservierungswertes zu zahlen.

- Bei Stornierung 7 oder weniger als 7 Tage vor dem Eingangsdatum, ist der
Kunde verpflichtet dem HOGA-Betrieb 100% des Reservierungswertes zu
zahlen.

9.2.2 Einzelpersonen

Wenn eine Reservierung ausschließlich für eine Übernachtung mit oder ohne
Frühstück für eine oder mehrere Einzelpersonen vorgenommen wurde, gilt bei
einer Stornierung dieser Reservierung Folgendes
Stornierungen sind kostenfrei bis 24 Stunden vor der Anreise.

9.3 Stornierung der Restaurant-/Tischreservierung

9.3.1 Gruppen
Wenn eine HOGA-Dienstleistung, die ausschließlich aus der Bereitstellung von
Speisen und/oder Getränken besteht (Tischreservierung), für eine Gruppe
reserviert wurde, muss der Kunde bei einer Stornierung Folgendes an den HOGA-
Betrieb bezahlen:

1. wenn ein Menü vereinbart wurde:
- bei Stornierung länger als 14 Tage vor dem reservierten Zeitpunkt , ist
keine Vergütung zu zahlen;

- bei Stornierung 14 Tage oder weniger, jedoch länger als 7 Tage vor dem
reservierten Zeitpunkt, ist der Kunde verpflichtet dem HOGA-Betrieb 25%
des Reservierungswerts zu zahlen.

- den;

- bei Stornierung 7 Tage oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt, ist
der Kunde verpflichtet dem HOGA-Betrieb 50% des Reservierungswerts zu
zahlen.

- bei Stornierung, 3 Tage oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt, ist
der Kunde verpflichtet dem HOGA-Betrieb 75% des Reservierungswerts zu
zahlen.


2. wenn kein Menü vereinbart wurde:

- bei Stornierung länger als zweimal 24 Stunden vor dem reservierten
Zeitpunkt, ist keine Vergütung zu zahlen;

- bei Stornierung zweimal 24 Stunden oder weniger vor dem reservierten
Zeitpunkt, ist der Kunde verpflichtet dem HOGA-Betrieb 50% des
Reservierungswerts zu zahlen.

9.3.2 Einzelpersonen

Wurde eine Reservierung ausschließlich für eine Speisewirtschaft
(Tischreservierung) für eine oder mehrere Einzelpersonen vorgenommen, dann
gilt Folgendes für die Stornierung dieser Reservierung:

1. wenn ein Menü vereinbart wurde:

- bei Stornierung länger als viermal 24 Stunden vor dem reservierten
Zeitpunkt, ist keine Vergütung zu zahlen;

- bei Stornierung viermal 24 Stunden oder weniger vor dem reservierten
Zeitpunkt, ist der Kunde verpflichtet dem HOGA-Betrieb 50% des
Reservierungswerts zu zahlen.

2. wenn kein Menü vereinbart wurde:

- bei Stornierung länger als zweimal 24 Stunden vor dem reservierten
Zeitpunkt, ist keine Vergütung zu zahlen;

- bei Stornierung zweimal 24 Stunden oder weniger vor dem reservierten
Zeitpunkt, ist der Kunde verpflichtet dem HOGA-Betrieb 50% des
Reservierungswerts zu zahlen.

9.4 Stornierung von anderen HOGA-Verträgen

9.4.1 Für die Stornierung aller Reservierungen, die nicht unter die Paragrafen 9.2
und 9.3 fallen, gilt Folgendes:

9.4.2 Wenn eine Reservierung für eine Gruppe vorgenommen wurde, gilt für die
Stornierung dieser Reservierung Folgendes:

- Bei Stornierung länger als 6 Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die erste
HOGA-Dienstleistung kraft des betreffenden HOGA-Vertrags zu erbringen
ist, ist der Kunde nicht verpflichtet, dem HOGA-Betrieb eine Vergütung zu
zahlen

- Bei Stornierung länger als 3 Monate vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist
der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 10% des Reservierungswerts zu
zahlen

- Bei Stornierung länger als 2 Monate vor dem vorgenannten Zeitpunkt, ist
der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 15% des Reservierungswerts zu
zahlen.

- Bei Stornierung länger als 1 Monat vor dem vorgenannten Zeitpunkt, ist
der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 35% des Reservierungswerts zu
zahlen.

- Bei Stornierung länger als 14 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt, ist
der Kunde verpflichtet dem HOGA-Betrieb 60% des Reservierungswerts zu
zahlen.

- Bei Stornierung länger als 7 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt, ist der
Kunde verpflichtet dem HOGA-Betrieb 85% des Reservierungswerts zu
zahlen.

- Bei Stornierung 7 Tage oder weniger vor dem vorgenannten Zeitpunkt, ist
der Kunde verpflichtet dem HOGA-Betrieb 100% des Reservierungswerts
zu zahlen.

9.4.3 Wenn eine Reservierung für eine oder mehrere Einzelpersonen
vorgenommen wurde, gilt für die Stornierung dieser Reservierung Folgendes:

- Bei Stornierung länger als 1 Monat vor dem Zeitpunkt, an dem die erste
HOGA-Dienstleistung kraft des betreffenden HOGA-Vertrags zu erbringen
ist, ist der Kunde nicht verpflichtet, dem HOGA-Betrieb eine Vergütung zu
zahlen.

- Bei Stornierung länger als 14 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt, ist
der Kunde verpflichtet dem HOGA-Betrieb 15% des Reservierungswerts zu
zahlen.

- Bei Stornierung länger als 7 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt, ist der
Kunde verpflichtet dem HOGA-Betrieb 35% des Reservierungswerts zu
zahlen.

- Bei Stornierung länger als 3 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt, ist der
Kunde verpflichtet dem HOGA-Betrieb 60% des Reservierungswerts zu
zahlen.

- Bei Stornierung länger als 24 Stunden vor dem vorgenannten Zeitpunkt, ist
der Kunde verpflichtet dem HOGA-Betrieb 85% des Reservierungswerts zu
zahlen.

- Bei Stornierung 24 Stunden oder weniger vor dem vorgenannten
Zeitpunkt, ist der Kunde verpflichtet dem HOGA-Betrieb 100% des
Reservierungswerts zu zahlen.

9.5 Stornierung durch den HOGA-Betrieb

9.5.1 Der HOGA-Betrieb ist unter Beachtung der folgenden Bestimmungen
berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu stornieren, sofern der Kunde nicht innerhalb
von sieben Tagen nach dem Abschluss des betreffenden HOGA-Vertrags
schriftlich den Wunsch mitteilt, dass der HOGA-Betrieb auf seine
Stornierungsbefugnis verzichtet und dabei außerdem eindeutig mitteilt, auf seine
eigen Stornierungsbefugnis zu verzichten.

9.5.2 Storniert der HOGA-Betrieb einen HOGA-Vertrag über die Verabreichung
von Speisen und begleitenden Getränken, dann finden die Paragrafen 9.1.1. und
9.3.2. sinngemäße Anwendung, unter Austausch der Begriffe Kunde und HOGA-
Betrieb.

9.5.3 Storniert der HOGA-Betrieb einen anderen HOGA-Vertrag als im Sinne von
Paragrafen 9.5.2., dann finden die Paragrafen 9.1.1 und 9.2.2. sinngemäße
Anwendung, unter Austausch der Begriffe Kunde und HOGA-Betrieb.

9.5.4 Der HOGA-Betrieb ist jederzeit befugt, einen HOGA-Vertrag zu stornieren,
ohne zur Zahlung der oben genannten Beträge verpflichtet zu sein, wenn
hinreichende Hinweise darauf bestehen, dass die gemäß diesem HOGA-Vertrag
im HOGA-Betrieb abzuhaltende Versammlung einen so erheblich anderen
Charakter hat, als nach der Ankündigung des Kunden oder aufgrund der
Eigenschaft des Kunden oder der Gäste erwartet werden durfte, dass der HOGA-
Betrieb den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn er Kenntnis vom tatsächlichen
Charakter der Versammlung gehabt hätte. Übt der HOGA-Betrieb diese Befugnis
aus, nachdem die betreffende Versammlung bereits begonnen hat, ist der Kunde
zwar zur Bezahlung der bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommenen
HOGA-Dienstleistungen verpflichtet, verfällt jedoch seine Zahlungsverpflichtung
im Übrigen. Die Vergütung für in Anspruch genommene HOGA-Dienstleistungen
wird im konkreten Fall zeitproportional berechnet.

9.5.5 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, statt seine in Paragraf 9.5.4 genannte
Befugnis auszuüben, weitere Anforderungen an den Ablauf der betreffenden
Versammlung zu stellen. Wenn hinreichende Hinweise darauf bestehen, dass
diese Anforderungen nicht erfüllt werden, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, seine
in Paragraf 9.5.4 beschriebene Befugnis doch noch auszuüben.

9.5.6 Wenn und soweit der HOGA-Betrieb zugleich als Reiseveranstalter im Sinne
des Gesetzes auftritt, gilt in Bezug auf Reiseverträge im Sinne des Gesetzes
Folgendes: Der HOGA-Betrieb darf aufgrund von wichtigen, dem Reisenden
unverzüglich mitgeteilten Umständen den Reisevertrag in einem wesentlichen
Punkt ändern. Der HOGA-Betrieb darf den Reisevertrag aufgrund von wichtigen,
dem Reisenden unverzüglich mitgeteilten Umständen auch in einem
unwesentlichen Punkt ändern. Der HOGA-Betrieb darf den Reisepreis bis zwanzig
Tage vor Reisebeginn aufgrund von geänderten Beförderungskosten
einschließlich der Treibstoffkosten, der geschuldeten Steuern oder der
einschlägigen Wechselkurse erhöhen. Wenn der Reisende eine solche Änderung
ablehnt, kann der HOGA-Betrieb den Reisevertrag kündigen.

PARAGRAF 10 KAUTION UND ZWISCHENZEITLICHE BEZAHLUNG


10.1 Der HOGA-Betrieb kann zu jeder Zeit vom Kunden verlangen, dass dieser
beim HOGA-Betrieb eine Kaution hinterlegt. Hinterlegte Kautionen werden
ordnungsgemäß verbucht, dienen ausschließlich als Sicherheit für den HOGA-
Betrieb und gelten ausdrücklich nicht als bereits erzielter Umsatz.

10.2 Der HOGA-Betrieb kann stets eine zwischenzeitliche Bezahlung der bereits
erbrachten HOGA-Dienstleistungen verlangen.

10.3 Der HOGA-Betrieb darf sich bezüglich aller Beträge, die der Kunde ihm aus
irgendeinem Grund schuldet, aus dem gemäß den vorstehenden Bestimmungen
hinterlegten Betrag befriedigen. Den verbleibenden Betrag muss der HOGA-
Betrieb unverzüglich an den Kunden zurückzahlen.

PARAGRAF 11 UMSATZGARANTIE


11.1 Wenn eine Umsatzgarantie abgegeben wurde, ist der Kunde verpflichtet,
bezüglich des (der) betreffenden HOGA-Vertrags (Verträge) mindestens den in
der Umsatzgarantie genannten Betrag an den HOGA-Betrieb zu bezahlen.

PARAGRAF 12 HAFTUNG DES HOGA-BETRIEBS


12.1 Der Haftungsausschluss in diesem Paragraf gilt nicht, soweit der HOGA-
Betrieb von einer Versicherungsgesellschaft oder einem anderen Dritten eine
Entschädigung für das eingetretene Risiko erhalten hat.

12.2 Unbeschadet der Regelung in Paragraf 4.65 haftet der HOGA-Betrieb nicht
für die Beschädigung oder den Verlust von Sachen, die der Gast, beim Eintritt in
den HOGA-Betrieb mitgenommen hat. Der Kunde hält den HOGA-Betrieb in
Bezug auf diesbezügliche Ansprüche von Gästen schadlos. Dies gilt nicht, soweit
die Beschädigung oder der Verlust auf Absicht oder grobe Schuld des HOGA-
Betriebs zurückzuführen ist.

12.3 Unbeschadet der Bestimmungen in den Paragrafen 12.7 und 12.8 haftet der
HOGA-Betrieb niemals für gleich welchen Schaden, der vom Kunden, von Gast
und/oder von Dritten erlitten wird, es sei denn, dass der Schaden die direkte
Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs ist. Dieser
Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Schäden, die durch den Verzehr
von Lebensmitteln entstehen, sowie für Schäden die durch
Automatisierungsprobleme verursacht werden. Wenn zwingendes Recht eine
Haftungsbeschränkung in geringerem Maße zulässt, gilt diese
Haftungsbeschränkung in geringerem Maße.

12.4 In keinem Fall kann der HOGA-Betrieb verpflichtet werden, einen höheren
Betrag an Schadenersatz zu zahlen als:

- den Reservierungswert, oder falls das mehr ist,

- den von der Versicherungsgesellschaft des HOGA-Betriebs dem HOGA-
Betrieb für diesen Schaden ausgezahlten Betrag, oder

- die von einem Dritten für den Schaden erhaltene Vergütung

12.5 Für Schäden, die an oder mit Fahrzeugen des Gastes verursacht werden,
haftet der HOGA=-Betrieb nur, wenn und soweit der Schaden unmittelbar auf
Absicht oder grobe Schuld des HOGA-Betriebs zurückzuführen ist

12.6 Der HOGA-Betrieb haftet nicht für unmittelbare oder mittelbare Personen-
oder Sachschäden, die als unmittelbare oder mittelbare Folge irgendeines
Mangels oder irgendeiner Eigenschaft oder irgendeines Umstands irgendeiner
beweglichen oder unbeweglichen Sache, hinsichtlich derer der HOGA-Betrieb
Verwahrer, (Erb-)Pächter, Mieter oder Eigentümer ist oder die dem HOGA-Betrieb
anderweitig zur Verfügung steht, entsteht, außer wenn und soweit die Schäden
unmittelbar auf Absicht oder grobe Schuld des HOGA-Betriebs zurückzuführen
sind.

12.7 Wenn zu Lasten des Gastes an den zwecks Verwahrung überlassenen
Sachen, für die eine Vergütung im Sinne von Paragraf 4.6 in Rechnung gestellt
wird, Schäden entstehen, ist der HOGA-Betrieb verpflichtet, die Schäden an
diesen Sachen infolge der Beschädigung oder des Verlustes zu ersetzen.
Schadenersatz ist nicht geschuldet für in den zwecks Verwahrung überlassenen
Sachen vorhandene andere Sachen.

12.8 Wenn der HOGA-Betrieb Sachen in Empfang nimmt oder wenn Sachen auf
irgendeine Weise irgendwo durch irgendjemanden hinterlegt, verwahrt und/oder
zurückgelassen werden, ohne dass der HOGA-Betrieb dafür irgendeine Vergütung
ausbedingt, haftet der HOGA-Betrieb nicht für Schäden, die auf irgendeine Weise
an oder in Verbindung mit diesen Sachen entstehen, es sei denn, der HOGA-
Betrieb hat diese Schäden absichtlich verursacht oder die Schäden sind auf
Absicht oder grobe Schuld des HOGA-Betriebs zurückzuführen.

12.9 Der Kunde (der keine natürliche Person ist, die nicht in der Ausübung eines
Berufes oder Betriebs handelt) steht dem HOGA-Betrieb gegenüber vollständig
für jeden Anspruch unter gleich welcher Bezeichnung ein, den der Gast und/oder
ein Dritter gegen den HOGA-Betrieb geltend machen sollte(n), falls und insofern
dieser Anspruch mit einer vom HOGA-Betrieb kraft eines Vertrages mit dem
Kunden zu erbringenden oder erbrachten (HOGA-)Dienstleistung oder mit der
Unterkunft, in der eine solche (HOGA-) Dienstleistung erbracht wurde oder zu
erbringen ist, im Zusammenhang stehen kann, und zwar im weitesten Sinne des
Wortes.

12.10 Die in Paragraf 12.9 umschriebene Gewährleistungsverpflichtung gilt auch,
falls der HOGA-Vertrag mit dem Kunden und/oder dem Gast insgesamt oder
teilweise aus gleich welchem Grund aufgelöst wird.

PARAGRAF 13 HAFTUNG DES GASTES UND/ODER KUNDEN


13.1 Der Kunde und der Gast und diejenigen, die ihn begleiten haften
gesamtschuldnerisch für jeden Schaden, der für den HOGA-Betrieb und/oder
einen Dritten als direkte oder indirekte Folge von Nichterfüllung (zurechenbare
Vertragsverletzung) und/oder unerlaubte Handlung, einschließlich Übertretung
der Hausordnung, entstanden ist oder entstehen wird und der vom Kunden
und/oder vom Gast und/oder von denjenigen, die ihn begleiten, begangen wurde,
sowie für jeden Schaden, der durch ein Tier und/oder einen Stoff und/oder eine
Sache verursacht wurde, deren Besitzer sie sind oder über das/den/die sie
Aufsicht haben.

PARAGRAF 14 ABRECHNUNG UND ZAHLUNG


14.1 Der Kunde hat den im HOGA-Vertrag festgelegten Preis zu zahlen oder, falls
der HOGA-Vertrag länger als drei Monate vor dem Zeitpunkt abgeschlossen
wurde, an dem die vereinbarten HOGA-Dienstleistungen kraft Vertrags zu
erbringen sind, die Preise, die an dem Zeitpunkt gelten, an dem die HOGA-
Dienstleistung(en) zu erbringen ist/sind, darunter werden außerdem die Preise
verstanden, die auf den Listen verzeichnet sind, die der HOGA-Betrieb an einer
für den Gast sichtbaren Stelle angebracht hat, oder die in der Liste stehen, die
dem Kunden/Gast, erforderlichenfalls auf dessen Wunsch, ausgehändigt wird.
Änderungen in, bzw. Erhöhung der Mehrwertsteuer werden zu jeder Zeit an den
Kunden weitergegeben und auf die Preise aufgeschlagen
Für eine List gilt, dass sie für den Gast sichtbar angebracht wurde, wenn sie in
den normal zugänglichen Räumen des HOGA-Betriebs sichtbar ist.
Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, eine zusätzliche Vergütung für
Sonderdienstleistungen zu verlangen, wie die Nutzung von Garderobe, Garage,
Safe, Wäscherei, Telefon, Telex, Miete von Fernseher u. dergl.

14.4 Alle Rechnungen, einschließlich Rechnungen mit Bezug auf Stornierung und
Nichtantritt, hat der Kunde und/oder Gast dann zu zahlen, wenn sie ihm vorgelegt
wird. Der Kunde hat für Barzahlung zu sorgen, sofern nicht schriftlich etwas
anderes vereinbart wird oder sofern nicht etwas anderes vereinbart wird.

14.5 Wird für eine Rechnung mit einem Betrag unter € 150 kraft der
Bestimmungen im vierten Absatz eine Rechnung versandt, dann ist der HOGA-
Betrieb berechtigt, zusätzliche Verwaltungskosten in Höhe von € 15 in Rechnung
zu stellen. Auf diesen Betrag finden die Bestimmungen dieses Paragrafen
sinngemäße Anwendung.

14.6 Der Gast und der Kunde haften gesamtschuldnerisch für alle Beträge, die
einer von ihnen oder beide dem HOGA-Betrieb aus gleich welchem Grund zu
zahlen haben, Keiner von ihnen ist berechtigt, sich auf ein Eviktionsrecht zu
berufen. Für HOGA-Verträge gilt, dass sie auch im Namen eines jeden Gastes
abgeschlossen wurden, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen. Durch
sein Erscheinen teilt der Gast mit, dass der Kunde befugt war, ihn beim Abschluss
des betreffende HOGA-vertrags zu vertreten.

14.7 Solange der Gast und/oder Kunde noch nicht alle Verpflichtungen dem
HOGA-Betrieb gegenüber vollständig erfüllt hat, ist der HOGA-Betrieb berechtigt,
alle Sachen, die der Gast und/oder Kunde in den HOGA-Betrieb mitgebracht hat,
solange an sich zu nehmen und bei sich zu behalten, bis der Gast und/oder der
Kunde alle Verpflichtungen dem HOGA-Betrieb gegenüber zur Zufriedenheit des
HOGA-Betriebs erfüllt hat. Neben einem Zurückbehaltungsrecht steht dem HOGA-
Betrieb gegebenenfalls ein Pfandrecht an den betreffenden Sachen zu.

14.8 Wurde eine andere Zahlung als Barzahlung vereinbart, dann hat der Kunde
dem HOGA-Betrieb alle Rechnungen gleich welchen Betrags innerhalb von
vierzehn Tagen nach dem Rechnungsdatum zu bezahlen. Wird eine Rechnung
versandt, dann ist der HOG-Betrieb jederzeit befugt, einen
Kreditbegrenzungszuschlag von 2% des Rechnungsbetrags in Rechnung zu
stellen, der erlischt, wenn der Kunde die Rechnung innerhalb von vierzehn Tagen
bezahlt.

14.9 Falls und insofern eine rechtzeitige Zahlung nicht erfolgt, befindet sich der
Kunde im Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist.

14.10 Befindet sich der Kunde im Verzug, dann hat er dem HOGA-Betrieb alle
sich auf das Einziehen beziehenden, gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
zu ersetzen. Die außergerichtlichen Einziehungskosten werden auf mindestens
15% der zu zahlenden Hauptsumme mit einem Mindestbetrag in Höhe von € 100
festgelegt, alles zuzüglich der dafür zu zahlenden Mehrwertsteuer.

14.11 Der Kunde, der sich im Verzug befindet, hat zuzüglich zu dem
vorgenannten Betrag Zinsen zu zahlen, die 2% über den gesetzlichen Zinsen
liegen. Für die Berechnung der zu zahlenden Zinsen gilt ein Teil eines Monats als
ganzer Monat.

14.12 Hat der HOGA-Betrieb Sachen im Sinne von Paragraf 14.7 in Aufbewahrung
und befindet sich der Kunde, dessen Sachen der HOGA-Betrieb zur Aufbewahrung
erhalten hat, drei Monate lang im Verzug, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, diese
Sachen öffentlich oder privat zu verkaufen und den betreffenden Erlös zur
Befriedigung seiner Forderungen zu nutzen. Die mit dem Verkauf
zusammenhängenden Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden und der
HOGA-Betrieb kann sich auch dafür aus dem Verkaufserlös schadlos halten. Der
nach dem Rückgriff des HOGA-Betriebs übrigbleibende Überschuss wird dem
Kunden ausgezahlt.

14.13 Unbeschadet eines jeden, vom Kunden bei der Zahlung angegebenen
Vermerks gilt für jede Zahlung, dass sie in nachstehender Reihenfolge für die
Verminderung der Schuld des Kunden dem HOGA-Betrieb gegenüber in Betracht
kommt:
1. für die Vollzugskosten;
2. für die gerichtlichen und außergerichtlichen Einziehungskosten;
3. für die Zinsen;
4. für den Schaden;
5. für die Hauptsumme

14.14 Die Zahlung erfolgt in niederländischer Währung (Euro). Nimmt der HOGA-
Betrieb ausländische Währung an, dann gilt der zum Zeitpunkt der Zahlung
gültige Marktkurs. Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, einen Betrag als
Verwaltungskosten in Rechnung zu stellen, der gleich höchstens 10% des in
fremder Währung angebotenen Betrags ist. Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, den
gültigen Marktkurs zu diesem Zweck um höchstens 10% anzupassen.

14.15 Der HOGA-Betrieb ist niemals verpflichtet, Bankschecks, Postschecks und
andere derartige Zahlungsmittel anzunehmen, und kann mit der Annahme
solcher Zahlungsmittel Bedingungen verbinden. Dasselbe gilt für andere, hier
nicht genannte Zahlungsmittel.

PARAGRAF 15 HÖHERE GEWALT


15.1 Als höhere Gewalt für den HOGA-Betrieb, die dazu führt, dass dem HOGA-
Betrieb eine dadurch eventuell verursachte Vertragsverletzung nicht
zuzurechnen ist, gilt jeder vorhergesehene oder nicht-vorhergesehene,
vorherzusehende oder nicht-vorherzusehende Umstand, der die Ausführung des
HOGA-Vertrags durch den HOGA-Betrieb auf eine solche Weise erschwert, dass
die Ausführung des HOGA-Vertrags unmöglich oder belastend wird.

15.2 Solche Umstände schließen auch solche Umstände bei Personen und/oder
Dienstleistungsbetrieben und/oder Einrichtungen ein, die der HOGA-Betrieb bei
der Ausführung der HOGA-Vertrags zu nutzen wünscht, sowie alle Ereignisse, die
für die Vorgenannten als höhere Gewalt oder aufschiebende oder auflösende
Bedingung gelten sowie Nichterfüllung seitens der Vorgenannten.

15.3 Ist einer der Parteien bei einem HOGA-Vertrag nicht imstande, eine
Verpflichtung aus diesem HOGA-Vertrag zu erfüllen, dann ist sie verpflichtet,
diese Tatsache der anderen Partei so schnell wie möglich mitzuteilen.

PARAGRAF 16 FUNDSACHEN


16.1 Sachen, die im Gebäude und in den Nebengebäuden des HOGA-Betriebs
verloren oder zurückgelassen wurden und von einem Gast gefunden werden, hat
dieser mit angemessener Eile beim HOGA-Betrieb abzuliefern.

16.2 Gegenstände, deren Anspruchsberechtigter sich nicht innerhalb eines Jahres
nach deren Ablieferung beim HOGA-Betrieb gemeldet hat, werden das Eigentum
des HOGA-Betriebs.

16.3 Sendet der HOGA-Betrieb dem Gast die von ihm zurückgelassenen Sachen
zurück, dann erfolgt das vollständig für Rechnung und Risiko des Gastes. Der
HOGA-Betrieb ist niemals zur Rücksendung verpflichtet.

PARAGRAF 17 KORKENGELD


17.1 Verzehrt der Gast und/oder Kunde in den Räumen des HOGA-Betriebs
Getränke, die nicht vom HOGA-Betrieb verabreicht wurden, dann hat der Kunde
für jede verzehrte Flasche einen Betrag als Korkengeld zu zahlen.

17.2 Verzeht der Gast und/oder Kunde in den Räumen des HOGA-Betriebs
Speisen, die nicht vom HOGA-Betrieb verabreicht wurden, dann hat der Kunde
diesbezüglich einen Betrag als Küchengeld zu zahlen.

17.3 Die in den Paragrafen 17.1 und 17.2 umschriebene Beträge werden im
Voraus vereinbart, oder bei Ermangelung einer vorherigen Vereinbarung, vom
HOGA-Betrieb in den Grenzen von Recht und Billigkeit festgelegt.

PARAGRAF 18 ANWENDBARES RECHT UND STREITIGKEITEN

Auf HOGA-Verträge ist ausschließlich das niederländische Recht anwendbar.

18.2 Im Falle von Streitigkeiten zwischen dem HOGA-Betrieb und dem Kunden
(der keine natürliche Person ist, die nicht in der Ausübung eines Berufes oder
Betriebs handelt) ist der ausschließliche Gerichtsstand der Wohnort des HOGA-
Betriebs, falls nicht kraft zwingender gesetzlicher Vorschriften ein anderes
Gericht zuständig, und unbeschadet der Befugnis des HOGA-Betriebs, die
Streitigkeit von dem Gericht entscheiden zu lassen, das bei Ermangelung dieser
Bestimmung zuständig wäre.

18.3 Falls und sobald unter der Schirmherrschaft des Königlichen Hotel- und
Gaststättenverbands der Niederlande (Koninklijke Horeca Nederland) und
eventueller anderer beteiligter Organisationen eine Konfliktkommission
gegründet wird, werden die Streitigkeiten, zu deren Schlichtung die
Konfliktkommission errichtet wurde, gemäß den diesbezüglich erstellten
Reglementen entschieden.

18.4 Alle Forderungen des Kunden verjähren nach Ablauf eines Jahres nach dem
Entstehungszeitpunkt.

18.5 Die Ungültigkeit einer oder mehrerer der Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen lässt die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen
unberührt. Stellt sich eine Bestimmung in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen aus gleich welchem Grund als ungültig heraus, dann gilt,
dass die Parteien eine gültige Ersatzbestimmung vereinbart haben, deren
Tendenz und Reichweite mit der ungültigen Bestimmung so weitgehend wie
möglich übereinstimmen.