Van der Valk Exclusief erhebt niederländische Umsatzsteuer auf Buchungen von nicht-niederländischen Organisationen. Die Verlagerung der Mehrwertsteuer ist für Dienstleistungen, die von Van der Valk Exclusief Hotels und ihren Unternehmen erbracht werden, ist nicht möglich.
In allen Fällen sind die Niederlande der Dienstort und demzufolge muss niederländische Mehrwertsteuer entrichtet werden.
Organisationen und Auftraggeber können diese Mehrwertsteuer in vielen Fällen zurückfordern. Dies kann über die örtlichen Steuerbehörden am Geschäftssitz erfolgen. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem örtlichen Finanzamt.
Die Rechtsprechung lautet wie folgt:
In Bezug auf die Unterkunft für Gäste ist aufgrund des Artikels 6b des niederländischen Umsatzsteuergesetzes von 1968 (Artikel 47 der Mehrwertsteuerrichtlinie) der Dienstort die Niederlande und daher muss niederländische Umsatzsteuer erhoben werden.
In Bezug auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ist aufgrund des Artikels 6f des Umsatzsteuergesetzes von 1968 (Artikel 55 der Mehrwertsteuerrichtlinie) sind die Niederlande der Dienstleistungsort und demzufolge muss niederländische Umsatzsteuer erhoben werden.
In Bezug auf die Bereitstellung von Tagungseinrichtungen oder Räumen ist von passiver Vermietung die Rede, wobei die Niederlande der Dienstort sind und aufgrund des Artikels 6b des niederländischen Umsatzsteuergesetzes von 1968 (Artikel 47 der Mehrwertsteuerrichtlinie) muss demzufolge niederländische Umsatzsteuer erhoben werden.